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Assurance

EU-KI-Verordnung: Fristen und Prüfthemen im Überblick

Welche Anwendungsdaten relevant sind und warum konkrete Auslöser, Marktrollen und Rechtsgrundlagen getrennt geprüft werden müssen.

Lesezeit ca. 4 Minuten

Veröffentlicht 17. Juli 2026 / Aktualisiert 18. Juli 2026

Die Verordnung (EU) 2024/1689 wird schrittweise anwendbar. Dabei sind drei Zeitpunkte zu unterscheiden: ihr Inkrafttreten, der Anwendungsbeginn einzelner Vorschriften und spätere Übergangsfristen für bestimmte Systeme oder Marktrollen.

Der Digital Omnibus PE-CONS 30/26 wurde unterzeichnet. Zum geprüften Rechtsstand vom 18. Juli 2026 ist er noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht und daher noch nicht in Kraft.

Vorgesehene Änderungen werden im Folgenden ausdrücklich vom derzeit geltenden Recht unterschieden.

Relevante Anwendungs- und Übergangsdaten

2. Februar 2025: Verbote und KI-Kompetenz. Kapitel I und II der ursprünglichen KI-Verordnung gelten seit diesem Datum.

Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber zu Maßnahmen für ausreichende KI-Kompetenz. Für Importeure oder Händler folgt diese Pflicht nicht allein aus ihrer jeweiligen Marktrolle.

Die Verbote nach Art. 5 haben jeweils eigene Voraussetzungen und teilweise Ausnahmen. Eine pauschale Einordnung nach Branche reicht daher nicht aus.

2. August 2025: GPAI-Anbieterpflichten und Governance. Kapitel V mit Pflichten für Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen ist seit diesem Datum grundsätzlich anwendbar.

Für früher in Verkehr gebrachte Modelle und weitere Konstellationen gelten eigene Übergangsregeln. Wer lediglich ein fremdes GPAI-Modell nutzt, wird dadurch nicht automatisch selbst zum GPAI-Anbieter.

2. August 2026: allgemeiner Anwendungsbeginn und Art. 50. Nach der weiterhin verbindlichen Ursprungsfassung gilt ab diesem Datum der überwiegende Teil der Verordnung, einschließlich Art. 50.

Art. 50 unterscheidet Pflichten für Anbieter und Betreiber. Sie betreffen unter anderem Mensch-KI-Interaktion, maschinenlesbare Markierungen, Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und bestimmte Texte von öffentlichem Interesse.

2. Dezember 2026: vorgesehene neue Verbote und Übergangsregeln. Der unterzeichnete Digital Omnibus ergänzt Tatbestände zu nicht einvernehmlichen intimen synthetischen Inhalten und synthetischen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

Zudem sieht er eine Übergangsregel für bestimmte bereits bereitgestellte Systeme zur Erkennung und Markierung synthetischer Inhalte vor. Diese Änderungen sind zum geprüften Rechtsstand noch nicht in Kraft.

2. Dezember 2027: vorgesehener Anwendungsbeginn für Anhang III. Der unterzeichnete Digital Omnibus sieht dieses Datum für die Anforderungen an Systeme nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III vor.

Solange die Veröffentlichung im Amtsblatt aussteht, bleibt die Ursprungsfassung der KI-Verordnung verbindlich.

2. August 2028: vorgesehener Anwendungsbeginn für Anhang I. Der unterzeichnete Digital Omnibus sieht dieses Datum für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I vor.

Ein solcher Auslöser setzt voraus, dass das KI-System selbst ein erfasstes Produkt oder dessen Sicherheitsbauteil ist und das sektorale Recht eine Konformitätsbewertung durch Dritte verlangt.

Maschinen und andere Produktsektoren müssen anhand der jeweils geltenden sektoralen Vorschriften gesondert geprüft werden.

Warum konkrete Auslöser und Marktrollen entscheidend sind

Die Anforderungen lassen sich nicht allein aus Branche oder einer pauschalen Risikoklasse ableiten. Zunächst müssen Anwendungsbereich, KI-System-Definition, konkrete Tätigkeit und Marktrolle geprüft werden.

Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben, etwa Anbieter, Betreiber, Importeur, Händler oder Produkthersteller. Daraus ergeben sich unterschiedliche Pflichten und möglicherweise ein Rollenwechsel nach Art. 25.

Die technische Einordnung lässt sich nicht auf die Unterscheidung zwischen lernenden und regelbasierten Systemen reduzieren.

Auch logik-, wissens-, such-, optimierungs- oder expertensystembasierte Verfahren können erfasst sein. Einfache Datenverarbeitung nach vollständig menschlich festgelegten Regeln kann anders einzuordnen sein.

Maßgeblich bleibt in jedem Fall die Prüfung des konkreten Systems.

Anhang I, Anhang III und die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 getrennt prüfen

Art. 6 Abs. 3 betrifft ausschließlich Systeme, die unter Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III fallen können. Die Ausnahme ist auf einen Auslöser nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I nicht anwendbar.

Bei einem Anhang-III-Fall kommt die Ausnahme nur infrage, wenn das System kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte darstellt und mindestens ein gesetzlicher Ausnahmegrund erfüllt ist.

Beeinflusst es eine Entscheidung wesentlich oder führt es Profiling natürlicher Personen durch, greift die Ausnahme nicht.

Anbieter müssen ihre Bewertung vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme dokumentieren. Auch Registrierungsanforderungen können weiterhin gelten.

Technischer Trigger-Screener

Unser EU-AI-Act-Risiko-Check berücksichtigt mehrere mögliche Marktrollen, konkrete Auslöser aus Anhang I und III, Inhaltstypen nach Art. 50 sowie die Beziehung zu GPAI-Modellen.

Das Ergebnis nennt mögliche Auslöser, relevante Fundstellen, offene Fragen und die jeweils zu prüfenden Anforderungen und Daten.

Die technische Einschätzung dient einer ersten Orientierung und ist unverbindlich. Sie ersetzt weder Rechtsberatung noch eine rechtsverbindliche Klassifikation oder Konformitätsbewertung.

Auch das Ergebnis „kein spezifischer Trigger erkannt“ stellt keinen Nachweis der Compliance dar.

Quellen und geprüfter Rechtsstand

Rechtsstand und letzter interner Quellenreview: 18. Juli 2026.

Fazit

Eine belastbare Vorbereitung beginnt mit der Prüfung konkreter Auslöser, Marktrollen und technischer Nachweise. Erst daraus lassen sich die relevanten Rechtsgrundlagen und Anwendungsdaten ableiten.

Bis zu seiner Veröffentlichung im Amtsblatt bleibt der Digital Omnibus ein unterzeichneter Text, der noch nicht in Kraft ist.

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